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Dr. Walter Dietz

Wolfgang Jensen

Klaus W. Dietz

bis 1993

Notar a.D.
Rechtsanwälte
am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht
Notare

 

An das
Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht

in S c h l e s w i g
Schleswig, den 05.09.2000
Büro: Herrenstall 19 c
PLZ Straßenanschrift: 24837 Schleswig
Telefon: (04621) 3 30 99
Telefax: (04621) 3 24 98
eMail: RAeDietzundJensen@t-online.de
Telefon nach Büroschluß:
RA Dietz (04621) 3 29 64
RA Jensen (04621) 2 58 70

PR-Nr. /Sachbearbeiter RA Dietz

 

Berufungsbegründung
In Sachen
Verlag Partisch und Röhling GmbH
./. Becker
- 6 U 51/00 -

werden wir beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und

  1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs­geldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr das Zeichen "Swabbedoo" marken­mäßig zu benutzen, insbesondere wie nachstehend in der Klage wiedergegeben,

  2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen wurden, unter Angabe der Namen und Anschriften der Sponsoren sowie die Angabe der bislang verzeichneten Besucher,

  3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 und 2 beschrie­benen Handlungen bislang entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

Begründung

Die landgerichtlichen Urteilsgründe können die Entscheidung nicht tragen.

Die Klägerin hat die Wortmarke "Swabbedoo" eintragen lassen, wie sich aus der Urkunde Blatt 24 GA ergibt. Sie vertreibt ein Buchwerk mit dem Titel "Die kleinen Leute von Swabbedoo". Der Beklagte bietet über seine Homepage dieselbe Geschichte unter demselben Titel zur Lektüre und zum Ausdrucken an. Mit der vom Landgericht abge­wie­se­nen Klage hat die Klägerin Unterlassung, Auskunft und Feststellung begehrt.

1.)
Das vom Landgericht zum Beleg seiner Urteilsfindung gewählte Zitat ist nicht brauchbar. Das Landgericht verweist auf die Randnummer 60 zum § 15 in der 12. Aufl. des Markenrechtes von Fezer. Eine 12. Auflage gibt es nicht, sondern allenfalls eine 2. Auflage. Auch ist eine Randnummer 60 bei § 15 ganz offensichtlich nicht einschlägig. Es läßt sich allenfalls raten und probieren, daß das Landgericht mit den offenbar vertauschten Zahlen die Randnummer 160 zu § 15 gemeint haben könnte. Dort finden zwar die zitierten Sätze, aber entgegen der Ankündigung keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Vielmehr wird auf ein älteres Werk von Ulmer verwiesen, welches sich mit Urheber- und Verlagsrecht befaßt und hier nicht weiterführt.

Das Landgericht hat ohne nachvollziehbaren Grund seine Entschei­dung daher gefällt, ohne sich mit § 14 MarkenG zu befassen, auf den die Klägerin sich unter anderem gestützt hatte.

Hierzu ist folgendes hervorzuheben:

a)
Die Klägerin ist, wie eingangs zitiert worden ist, Inhaberin der Marke "Swabbedoo" kraft Eintragung gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG. Die zu § 4 gehörende Schutznorm ist § 14, auf den das Landgericht über­haupt nicht eingegangen ist. Mit dem Schutz einer eingetra­ge­nen Marke, um den es hier unter anderem geht, hat § 15 MarkenG nichts zu tun. Allenfalls ist es so, daß eine über § 14 geschützte Marke zugleich den Schutz des § 15 genießt, etwa weil die Marke unabhängig von der Eintragung auch den Schutz als Werktitel genießt. Diese Zusammenhänge hat das Landgericht nicht gebührend hervor­ge­hoben, sondern in verwirrender Weise ausschließlich eine Norm in Bezug genommen, die dem Vorbringen der Klägerin ersichtlich nicht gerecht wird.

Anspruchsvoraussetzung des § 14 MarkenG ist eine Verletzung des Markenschutzes, die in unterschiedlicher Weise geschehen kann. Hierzu zählt das Gesetz drei verschiedene Verletzungstatbestände auf (§ 14 Abs. 2 Nr. 1-3).

b)
In der Klage wurde auf eine Verletzung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgestellt.

Voraussetzung hierfür ist, daß die geschützte Marke benutzt wird. Identität liegt in dem Begriff "Swabbedoo" vor. Sie ist auch dann gegeben, wenn aus der Marke ein Bestandteil herausgelöst wird und dies dann als Marke benutzt wird. Gleiches muß aber auch umgekehrt für die Zusammenführung gelten.

Sollte das nicht der Fall sein, ist jedenfalls unter dem Aspekt des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Anspruch der Klägerin gerecht­fertigt.

Hier wird nämlich mit dem Gebrauch der Geschichte mit der Ver­wen­dung der Marke "Swabbedoo" der Eindruck erweckt, daß es sich um die geschützte Marke handele, was dann zur Verwechslung führt. Der Beklagte besitzt gerade keine Rechte, die dies rechtfertigen könnten.

Hilfsweise wird der Anspruch auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt.

2.)
Ansprüche der Klägerin werden auch gestützt auf § 15 MarkenG, den wohl auch das Landgericht gestreift aber nicht richtig angewandt hat. Ein Werktitel kann auch ohne Eintragung Schutz genießen.

Die Klägerin kann auch einen Titelschutz für sich beanspruchen. Hierzu ist folgendes auszuführen:

Der Text der Geschichte "Die kleinen Leute von Swabbedoo" wurde erstmals von der Klägerin in einem Sammelband eines gewissen Herrn Körner aufgefunden. Der Text war jedoch durch diesen Herrn Körner nicht unter der Überschrift "Die kleinen Leute von Swabbedoo", sondern unter der Überschrift "Die Schmuse­geschich­ten" veröffentlicht worden.

Dies war etwa Anfang der 80er Jahre. Die Inhaber des Verlages, Frau Partisch, hatte sodann diesen im Sammelband enthaltenen Text in wesentlichen Inhalten abgeändert und umgewandelt und sodann unter dem Titel "Die kleinen Leute von Swabbedoo" veröffentlicht. Wer die ursprüngliche Geschichte geschrieben hat, ist niemandem bekannt.

Aufgrund der Veröffentlichung unter dem Titel "Die kleinen Leute von Swabbedoo" setzte sich dann Herr Körner mit dem Verlag, hier Frau Partisch, in Verbindung. Dies war mit Schreiben vom 28.12.1983. Die Korrespondenz endete dann mit den Schreiben vom 02.02.1984 und des Lucy Körner Verlages vom 21.05.1984, die in Kopie als

/ Anlage BB 1

anliegen.

Im Jahre 1987 ist dann die Anmeldung des Titels beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels erfolgt. Aufgrund dieser Anmeldung wurde die ISBN-Nummer vergeben.

/ Anlage BB 2

Die Klägerin hatte sich durch Frau Partisch mit dem Börsenvereinpersönlich vor 2 Jahren in Verbindung gesetzt, um einen Titelschutz herbeizuführen. Sie erhielt vom Börsenverein die Auskunft, daß bereitsdurch den langen Zeitraum ein "Titelschutz" zugunsten der Klägerin bestehe; es sei Bestandsschutz gegeben.

Es steht nach den vorliegenden Daten fest, daß die Geschichte von der Klägerin bereits seit Anfang der 80er Jahre in der vorliegenden Form herausgegeben und gedruckt wird.

Der Beklagte hat den veröffentlichten Text der Geschichte "Die kleinen Leute von Swabbedoo" der Heftreihe der Klägerin ent­nom­men und diesen wortwörtlich verwendet, um ihn dann im Internet zu veröffentlichen.

Auch das belegt, daß er in die Rechte der Klägerin eingegriffen hat.

3.)
Der Beklagte hat auch im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Seine Einlassung erster Instanz, er habe Kosten von den Abrufern aus dem Internet nicht erhoben, ist nicht ausreichend. Hier ist im ersten Rechtszuge bereits unter Auffassung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen dargestellt worden, daß der Beklagte durch Promotion bzw. kostenlose Unterhaltung und Pflege der Homepages und Zurverfügungstellung eines Gästebuches auch geschäftliche Vorteile zieht, um dann im Internet tätig sein zu können. Zudem werden durch die von ihm ermöglichten Link's Werbemaßnahmen geschaltet. Dies alles geschieht durch Bezug­nahme zu der Homepage­seite des Beklagten.

Dem Beklagten, der Informatiker ist, ist nicht abzunehmen, daß er selbst nicht in der Lage wäre, Homepage und Gästebuch einzu­rich­ten. Natürlich ist ihm dies aufgrund seiner Ausbildung möglich. Nur würde er dann Promotion und die wirtschaftliche Grundlage für die Unterhaltung der Seiten verlieren. Deswegen benutzt er die zur Ver­fü­gung gestellte Unterstützung der Unternehmen, die über Werbung dann auch seine elektronischen Seiten unterstützen.

4.)
Weiter wird darauf verwiesen, daß mit der Verletzung der Rechte der Klägerin dann auch die zu den Ziffern 2) und 3) genannten Folgen ausgelöst sind. Der Beklagte hat eindeutig erklärt, wie sich auch aus seinen unterhaltenen Homepages ergibt, daß er unter der Bezeichnung "Die kleinen Leute von Swabbedoo" die Geschich­te weiter veröffentlichen will. Nur vorübergehend hat er hiervon Abstand genommen. Dies berührt den Unterlassungsanspruch nicht. Er hat deutlich gemacht, daß er an seiner bisherigen Handlungsweise festhalten will, lediglich unter dem Druck der zeitigen Verhältnisse davon zeitweise Abstand nimmt. Die Wiederholungsgefahr ist eindeutig gegeben.

Auch die Schadensersatzansprüche sind gegeben. Die Klägerin hat unter Darlegung des Schadensumfanges im ersten Rechtszuge ausgeführt, daß sie einen erheblichen Teil ihrer Hefte nicht hat verkaufen können.

Sie benötigt zur Bezifferung die Auskunft des Beklagten, wieviele Besucher seine Gästeseiten gehabt haben. Sie kann dann den Schaden erst endgültig ermitteln. Nach den Angaben im ersten Rechtszug betrug er aber schon über 200.000,00 DM.

5.)
Aus alledem folgt, daß die Ansprüche der Klägerin gerechtfertigt sind. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf jede denkbare Rechts­grund­lage.

Das Vorbringen des Beklagten soll als bestritten gelten, soweit nicht ausdrücklich Zugeständnisse erfolgt sind.

Im übrigen nehmen wir ergänzend Bezug auf das bisherige Vorbringen einschließlich sämtlicher Beweisantritte.

Die uns freundlicherweise überlassenen Gerichtsakten reichen wir anliegend bestens dankend zurück.

 

gez. Dietz
Rechtsanwalt



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Nachdem mein Anwalt dazu Stellung genommen hatte, schob der Verlag noch etwas nach:


In Sachen
Verlag Partisch und Röhling GmbH
./. Becker
– 6 U 51/00 –

wird noch darauf hingewiesen, daß der Anspruch sich auch aus Gründen des Urheberrechtes und Wettbewerbsrechtes rechtfertigt.

Der ursprünglich allgemein freie Stoff der Geschichte "Die kleinen Leute von Swabedoo" ist von Frau Partisch einer Bearbeitung unterzogen worden. Die Bearbeitung ergibt sich aus den

/ beigefügten Kopien nebst den angefügten Änderungen.

Anlagenkonvolut BB 3

Beweis: Zeugnis Frau Partisch.

Die Klägerin hält die Rechte an diesem überarbeiteten und mithin jetzt durch die Bearbeitung neu geschaffenen Werk.

Zudem stellt sich das Verhalten des Beklagten auch als Verstoß ge­gen wettbewerbsrechtliche Vorschriften dar. Daß er im Wettbe­werb handelt, ergibt sich aus dem Umstand, daß entgegen seiner Darstellung Vergütungen über die Sponsoren der Homepage gezahlt werden, so daß es nicht auf den Umstand ankommt, ob diejenigen, die die Leistungen im Internet abrufen, Gebühren zahlen oder nicht.

Es liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der ver­bo­te­nen Leistungsübernahme vor. Der Beklagte macht sich den Ruf des Werkes und den Inhalt der Geschichte zu eigen, um so die Attraktivität seiner Seiten zu steigern und Nutzer zu bewegen, auf diese zuzugreifen.

Dies alles ist für einen Verstoß gemäß § 1 UWG ausreichend und führt dazu, daß auch dem Begehren der Klägerin stattzugeben ist.


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