| Stand 24.3.2009 |
Das Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt, wer (in Deutschland) Personen juristisch vertreten und/oder beraten darf.
Den jeweils aktuellen Text findet Ihr hier.
Es gilt seit 1. Juli 2008, sein Vorgänger hieß Rechtsberatungsgesetz. Aber einen wesentlichen Unterschied in der Praxis kann ich nicht erkennen, so dass die Kritik gleichermaßen für beide Gesetze gilt.
Das Rechtsberatungsgesetz wurde am 13.12.1935 ausgefertigt, und danach gelegentlich geändert und/oder durch Ausführungsverordnungen ergänzt. Auch den "Ersatz" durch das "neue" Gesetz sehe ich nur als eine solche Änderung mit gleichzeitiger Umbenennung.
In der Praxis sichert das Gesetz den Rechtsanwälten ein lukratives Monopol auf die Behandlung von Rechtsangelegenheiten.
Das Rechtsberatungsgesetz wurde damit verteidigt, es garantiere immerhin eine gewisse Qualität der Rechtsberatung. Im Rechtsdienstleistungsgesetz wurde das sogar ausdrücklich in §1 aufgenommen.
Genau das tut es nicht. Es garantiert nur, dass die Rechtsdienstleister eine gewisse Ausbildung gemacht und die Prüfungen bestanden haben bzw. unter Aufsicht solcher Leute stehen. Es garantiert weder, dass sie den Stoff wirklich verstanden haben, noch dass sie ein Minimum an Ethik haben, noch dass sie Engagement haben.
Andererseits habe ich schon vor Jahren von einem pensionierten Richter gelesen, der auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung offensichtlich die Qualifikation hatte, aber wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz verurteilt wurde. Ein ebensolcher, aber neuerer Fall, ist im Netz nachzulesen. Dieser ganz spezielle Fall wurde jetzt im neuen Gesetz durch einen Satz zugelassen (sozusagen "Lex Kramer"), aber andere kompetente Rechtshelfer können weiterhin verfolgt werden, nur weil sie nicht "registriert" sind. Die Hürde der Registrierung ist praktisch nur durch ein juristisches (Teil-)Studium zu erreichen.
Das Argument mit der Qualität ist offensichtlich nicht glaubwürdig.
Dagegen würde sich die Qualität der Rechtsberatung schnellstens bessern, wenn geprellte Mandanten über ihre Erfahrungen berichten könnten, ohne mit Klagen mundtot gemacht zu werden. Dann würden ganz ohne Gesetz nur die guten Anwälte übrig bleiben und die schlechten aussortiert.
Des weiteren müssten bei Wegfall des Rechtsdienstleistungsgesetzes die fähigen aber faulen Anwälte ihre Qualität verbessern, um mit den guten Laien konkurrieren zu können. Das Rechtsdienstleistungsgesetz verhindert diese Konkurrenz, bedeutet also ausdrücklich einen Qualitätsverlust.
Das Argument mit der Qualität ist also nicht nur unglaubwürdig, sondern sogar widerlegt.
Mehr zur Qualität habe ich auf meiner Seite über Anwälte geschrieben.
Wenn Ihr ein praktisches Beispiel für schlechte Anwälte haben wollt, lest mal die Schriftsätze der Verlagsanwälte in meinem Swabedoo-Prozess. Es war mir als Laie ein Leichtes, deren Machwerke zu zerpflücken.
Jüdische Juristen waren eine Berufsgruppe, die den Nationalsozialisten besonders verhasst war. Sie sollten nicht zuletzt aus ökonomischem Eigeninteresse ihrer "arischen" Kollegen ausgegrenzt werden.
Am 7.4.1933 wurde zuerst mit einem "Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" einem Teil der jüdischen Rechtsanwälte ein Berufsverbot erteilt.
Am 29.9.1938 kam das durchgängige Berufsverbot.
Dazwischen kam das "Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung" vom 13.12.1935, das für nicht zugelassenen (Juden) jegliche Tätigkeit im Rechtswesen unterbinden sollte, auch solche, die nichts direkt mit Gerichten zu tun hatten, also Rechtsberatungen.
Nach dem Zusammenbruch des Regimes wurde das Gesetz "entnazifiziert", d.h., es wurden die Hinweise auf das NS-Gedankengut entfernt, die Regelungen aber beibehalten.
Wenn man halt ein Monopol hat, dann gibt man es so schnell nicht auf.
Oder wie Vespasian meinte: Pecunia non olet – Geld stinkt nicht.
Quellen:
Austausch persönlicher Erfahrungen.
Schließlich darf doch jeder erzählen, was ihm passiert ist. Beim Gespräch mit Einzelpersonen, die noch Hilfe brauchen, muss man nur die auf die Formulierung achten.
Also "Ich habe ..." dieses und jenes getan (Erlebnisbericht),
anstatt "Du musst ..." dieses und jenes tun (Rat).
Journalistische Zusammenstellung von Informationen.
Also Informationen, die "für jederman" zugänglich sind, sich also nicht an eine Einzelperson richten. Z.B. Veröffentlichungen in Zeitungen oder auf einer Internetseite. Da dies keine individuelle Beratung ist, dürfen also durchaus Tipps und Ratschläge enthalten sein.
Verweis auf "legale" Helfer.
Wenn einem Ratsuchenden die obigen zwei Arten der Hilfe nicht ausreichend, kann/soll man ihn an Stellen schicken, die für seinen Fall Rechtsberatung durchführen dürfen. Z.B. Verbraucherberatungsstellen.
Problematisch ist der Austausch von Gesetzes- und Rechtsinterpretationen in Foren u.ä. Da könnte sich ein Ratsuchender untermischen, und wenn man nicht (siehe oben) auf seine Formulierungen achtet, kann einem leicht ein Gesetzesverstoß unterlaufen.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz sollte angeblich mehr Freiheiten bieten, als das vorherige Rechtsberatungsgesetz. So sollen Vereine und Firmen auch Rechtsdienstleistungen anbieten dürfen, wenn diese im Rahmen ihrer eigentlichen Tätigkeit anfallen. Ebenso soll unentgeltliche (altruistische) Rechtsberatung erlaubt sein.
Bei näherem Hinsehen entpuppt sich diese Verbesserung aber als Mogelpackung. Wenn Nichtjuristen solche Rechtsdienstleistungen und -beratungen vornehmen, ist erforderlich, dass die Rechtsdienstleistung von oder unter unter Anleitung einer Person erbracht wird, die selbst zu dieser Tätigkeit berechtigt ist.
Also brauchen solche Organisationen und Personen doch wieder einen Anwalt, der im Hintergrund daran verdient. Rechtskundige, die der Anwaltlobby, dem Justizsystem oder auch nur einer Ganovenfirma unbequem werden, und ohne diese Absicherung arbeiten (weil z.B. ein Anwalt dem anderen kein Auge aushackt und deshalb für seine Tätigkeit keiner zu haben ist), können ebenso wie bisher zum Schweigen gebracht werden. (§9 Abs.1 wegen Verletzung von §6 Abs.2)
Dazu gibt es auch einen guten FAZ-Artikel "Advokaten in Bedrängnis",