Freiheit für Märchen

Die Situation

"Die kleinen Leute von Swabedoo" ist eine Geschichte, die sehr bekannt und beliebt ist.

Die Geschichte ist ein amerikanisches oder irisches Märchen und damit allgemeines Kulturgut, also auch nicht urheberrechtlich geschützt.

Ich z.B. habe sie der Weihnachtsausgabe 1976 der Siemens-Werks­zeit­schrift entnommen.

Nun hat sich der

Verlag Partisch & Röhling Gmbh
Asternweg 4
23795 Bad Segeberg
E-Mail partisch_und_roehling@csi.com

das Wort Swabedoo aus dem Titel als Markenzeichen eintragen lassen, offensichtlich um zu bewirken, dass man die Geschichte nur noch bei ihm beziehen kann. D.h., er beansprucht als "persön­li­ches Eigentum", was in Wirklichkeit allgemeines Kulturgut ist und damit bisher jedem frei zugänglich war. Für mich ist das Literatur­piraterie.

Nicht genug damit, er schickte auch Abmahnungen an Besitzer privater Homepages, obwohl der Markenschutz nur die Verwendung im geschäftlichen Verkehr verbietet. Wie er z.B. mich angegriffen hat, könnt Ihr im weiteren Verlauf dieses Berichts lesen.

Der Verlag hat übrigens auch eine Homepage.

Auf der Seite "Über uns" finden sich salbungsvolle Worte wie "Dies alles gibt unseren Heften ihr Gesicht. Es ist ein unverkennbares, ein freundliches und liebevolles Gesicht." und "Wir wollen nachdenklich machen und es soll Freude machen, unsere Hefte zu lesen". Aber wie passt das zu seinem Verhalten? (Zitate kopiert am 10.3.2000, noch identisch am 6.2.2010)

Auf den Seiten "Leseproben" findet Ihr das Sortiment des Verlags.

Wenn Ihr der Ansicht seid, dass sich der Verlag anständig verhal­ten hat, könnt Ihr ihm Eure Solidarität zeigen, indem Ihr eins dieser Bücher kauft.

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Die Auseinandersetzung

Zum ersten Mal erfuhr ich vom Anspruch des Verlags durch folgende Mail:


Von: Ingrid Röhling [partisch_und_roehling@csi.com]
Gesendet: Dienstag, 20. Juli 1999 16:48
An: Peter.Becker@bigfoot.de
Betreff: Betr. Swabedoo

Swabedoo ist als Markenzeichen beim Deutschen Patentamt
Unter der Nr. 398 10055 auf den Verlag Partisch und Röhling GmbH
Eingetragen
Sie sind also zu einer Veröffentlichung in jedweder Form nicht berechtigt
Wir möchten Sie daher bitten die Geschichte unverzüglich von Ihrer Homepage zu entfernen.
Andernfalls sehen wir uns zu gerichlichen Schritten Gezwungen.
Mit freundlichen Grüßen
Röhling
Verlag Partisch und Röhling


Da ich Leuten, die mir so kommen, äußerst ungern zu Willen bin, habe ich mich umgehend über die Rechtslage informiert und den Kampf aufgenommen.

Zum Anfang

Wegen der Länge der Texte habe ich verschiedene Zusammen­stellungen und Schriftstücke auf eigenen Seiten untergebracht.

Meinen Schriftwechsel mit dem Verlag findet Ihr hier.

Die in meinem ersten Brief angebotene Möglichkeit, wie sich der Verlag ohne Imageverlust zurückzuziehen könnte, wurde ignoriert.

Als der Verlag merkte, dass ich nicht kusche, erhielt ich am 30. August 1999 einen Brief vom Anwalt des Verlags.

In diesem Brief wird mittels Unterstellungen meine private Homepage in eine kommerzielle Homepage uminterpretiert, damit das Marken­gesetz darauf anwendbar ist.

Hier könnt Ihr sowohl den Anwaltsbrief als auch meine Antwort lesen.

Auch diesmal wurde mein Rat, Gras über die Sache wachsen zu lassen, ignoriert.

Zusätzlich zur Abwehr der Forderung habe ich mich wegen der unverschämt kurzen Frist, die mir eine Reaktion innerhalb nur eines Tages abverlangte, bei der zuständigen Anwaltskammer beschwert. Die Beschwerde wurde abgelehnt mit einer Begründung, die auf mich den Eindruck macht: Ein Anwalt darf sich alles erlauben.

Zur Beschwerde und Antwort

Nachdem ich mich auch von dem Anwalt nicht einschüchtern ließ, ging er vor Gericht. Am 16.2.2000 erhielt ich eine Ladung zur Ver­hand­lung vor dem Landgericht Kiel. In der Klageschrift sind ungefähr die gleichen hanebüchenen Behauptungen aufgeführt, wie im Brief des Anwalts.

Es fanden zwei Verhandlungen statt, und zwar am 7.3.2000 und am 13.4.2000. Die Klage wurde abgewiesen.

Es wäre langweilend, alle Schriftsätze und Details hier anzubieten. Ich beschränke mich darum auf eine Zusammenfassung, Entscheidungs­gründe und Sammlung der wichtigsten gegnerischen Stilblüten.

Das Aktenzeichen des Urteils ist 15 O 25/00

Der Verlag hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die Berufung wurde am vorletzten Tag der Frist (1 Monat) geschrie­ben und enthält keine Begründung, sondern nur den Antrag auf Verlängerung der Frist um weitere drei Monate. Nach mehr als drei Monaten wurde eine Berufungsbegründung nachge­lie­fert, die sich aus meiner Sicht zusammenfassen lässt in dem Satz "Neuer Anwalt, neue Lügen". Insbesondere wird behauptet, ich hätte die Geschichte dem Heftchen des Verlags entnommen, und es wird durch trickreiche Formulierung der Eindruck erweckt, der Titel sei eine Schöpfung der Verlagsinhaberin.

Auch die Berufung wurde abgewiesen.

Das Aktenzeichen des Urteils ist 6 U 51/00

Meine Bitte, über die Kriterien zur Unterscheidung von privaten und geschäftlichen Homepages etwas ausführlicher zu werden, wurde erfüllt. Auch zur Linkhaftung gibt es einen deutlichen Absatz.

Von den entstandenen Kosten wurden mir ca. 2/3 erstattet. Der Rest ist auf juristischem Weg wohl kaum zu bekommen, ich sehe ihn aber in Anbetracht des Ergebnisses als erfolgreiche Investition an.

Nachtrag: Das Kostendefizit ist hauptsächlich dadurch entstanden, dass meine lokale Anwältin ihrer Pflicht zur Abrechnung der erhaltenen Vorschüsse nicht nachgekommen ist. Da ich von dieser Pflicht nichts wusste, habe ich den Betrug nicht bemerkt, und inzwischen ist er verjährt.

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Ergänzungen

Ich habe mich natürlich nicht auf die reine Abwehr des Angriffs beschränkt. Hier findet Ihr einige Informationen und Aktivitäten, die so nebenbei anfielen.